Aktien verbriefen ein Miteigentum an einer Unternehmung. Aktionäre sind somit Anteilseigner an der Aktiengesellschaft. Aus diesem Grund besitzen sie spezielle Rechte und Pflichten. Nachfolgend sind die wichtigsten Rechte kurz erklärt:
Gewinnbeteiligung
Der Aktionär ist direkt am Erfolg / Misserfolg der Unternehmung beteiligt. In der Hauptversammlung wird über die Verwendung des Gewinnes entschieden. Kommt es zu einer Gewinnausschüttung erhalten die Anteilseigner diese in Form von Dividendenzahlungen. Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten, sollte sich dies theoretisch am Aktienkurs wiederspiegeln. Je nach Unternehmensziel und Aktionärszielen kann die Verwendung des Gewinnes ein gewisses Konfliktpotenzial mit sich bringen. In der Regel, vor allem bei großen Unternehmungen, welche nachhaltig jährliche Gewinne erwirtschaften, wird ein bestimmter Anteil des Gewinnes an die Aktionäre ausgeschüttet. Der restliche Gewinn bleibt im Unternehmen, um dadurch Kapital zum weiteren Wachstum / Expansion zu besitzen.
Mitbestimmungsrecht und Auskunftsrecht
Wie bereits bei der Gewinnbeteiligung beschrieben, besitzen die Aktionäre das Recht auf Mitbestimmung. Gewöhnlich ist mit jeder Aktie ein Stimmrecht verbunden, welches bei der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Die Hauptversammlung stellt bei der Aktiengesellschaft folglich das beschlussfassende Gremium dar.
Gleichzeitig besitzt jeder Aktionär, somit auch unter dem Jahr und nicht nur direkt bei der Hauptversammlung, das Recht auf Auskunft. Dem Aktionär, stehen zu jedem Zeitpunkt Informationen / Auskünfte zu. Diese erhält er gewöhnlich vom Vorstand, welcher das oberste Organ einer Aktiengesellschaft darstellt und für die Geschäftsführung verantwortlich ist.
Bezugsrecht und Liquidationserlös
Im Zuge einer Kapitalerhöhung oder der Unternehmensliquidation besitzen die Aktionäre umfangreiche Rechte. Im Falle einer Kapitalerhöhung, welche durch die Hauptversammlung, somit direkt durch die Aktionäre beschlossen wird, steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Anhand des Bezugsrechtes sollen Altaktionäre die Möglichkeit besitzen ihren prozentuellen Anteil an der Unternehmung aufrecht zu erhalten, sowie zeitgleich soll es als Entschädigung für die in der Regel einhergehenden „Kursverwässerung“ dienen.
Im Falle einer Liquidation, aus welchen Gründen auch immer, steht dem Aktionär, entsprechend seines Anteils an der Unternehmung, ein prozentueller Anteil am Liquidationserlös zu.